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Dokumente für die Heirat.
* beglaubigte Abschrift aus dem
Geburtseintrag -
oder bei Geburt im Ausland:
Geburtsurkunde mit
Elternangabe
* beglaubigte Ablichtung der
Reisepass oder Personalausweis
(nur die Seiten mit den Personaldaten und der ausstellenden
Behörde) und -
falls vorhanden - eine Staatsangehörigkeitsurkunde
(z.B. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis)
* eine
amtliche Familienstands- sowie eine Wohnsitz-
oder Meldebescheinigung, erweiterte Meldebescheinigung, sofern
diese im Wohnsitzstaat zu erhalten ist
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Die Gebühren betragen derzeit für die Anmeldung der Eheschließung
im Regelfall 40,00 EUR, wenn ausländisches Recht zu beachten ist 80,00
EUR. Hinzu kommen weitere Gebühren für die Eheschließung und die dann
auszustellenden Urkunden.
Vorehe(n.
Wenn ein Verlobter bereits einmal verheiratet war:
* Eheurkunde(n) der Vorehe(n)
*
Eheauflösungsnachweise aller Vorehen (z.B. Sterbeurkunden oder
Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk)
* ggf.
Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige
deutsche Landesjustizbehörde
* ggf. Abmeldebestätigungen der
Meldebehörde erweiterte Meldebescheinigung
(sofern ein inländischer Wohnsitz bestanden hat)
* ggf.
Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder
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* Für einen
ausländischen Verlobten ein
Ehefähigkeitszeugnis der Heimatbehörde
* oder wenn der Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt:
Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses mit
weiteren Unterlagen (abhängig vom jeweiligen Staat) und
Verdienstbescheinigungen für beide Verlobte. In diesem Fall sollte die
Ablichtung des vollständigen Reisepasses des ausländischen Verlobten zur
Vorlage beim Kammergericht von einer deutschen Auslandsvertretung
beglaubigt sein.
Fremdsprachige Urkunden und Unterlagen sollten
von einem geeigneten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt
werden.
Ist bei der Eheschließung ein Beteiligter (Verlobter,
Zeuge) nicht der deutschen Sprache mächtig, ist von den Eheschließenden
ein Dolmetscher mitzubringen. Die Kosten für den Dolmetscher sind von
den Eheschließenden zu tragen.
Bitte beachten Sie die nachstehenden
Hinweise:
Die Standesämter sind bemüht, Anmeldungen der
Eheschließung so schnell wie möglich zu bearbeiten. In Einzelfällen
lässt sich eine mehrwöchige/mehrmonatige Bearbeitungszeit leider nicht
vermeiden, da auch Postlaufzeiten von und nach dem Ausland und etwaige
Bearbeitungszeiten anderer Stellen (z.B. Anerkennung ausländischer
Scheidungsurteile, Befreiung von der Beibringung des
Ehefähigkeitszeugnisses durch die Kammergerichte) zu berücksichtigen
sind. Eine verbindliche Terminfestlegung sollten Sie erst treffen, wenn
Sie die Mitteilung erhalten, dass der Eheschließung kein Ehehindernis
entgegensteht. Anderenfalls kann von Seiten des Standesamts die
Einhaltung Ihres Wunschtermins nicht garantiert werden.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung, dass die Eheschließung
erfolgen kann, sollte die Ehe geschlossen werden, da sonst eine erneute
Anmeldung der Eheschließung
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