Gütertrennung - Ehevertrag

Ehevertrag insbesondere Vereinbarung treffen über



* die allgemeine Ehewirkungen, wie Ehemann, Familienunterhalt
* die güterrechtlichen Verhältnisse, also etwa eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft oder die Vereinbarung einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft;


* den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, also des Ausgleichs der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften;

* den nachehelichen Unterhalt, also die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung;
die sonstigen Scheidungsfolgen, wie Sorgerecht für ein gemeinsames Kind, dessen Unterhalt, die Benutzung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrates.

* Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann z.B. dahin modifiziert werden, das der Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe durch Scheidung ausgeschlossen wird, bei Beendigung der Ehe durchTod aber bestehen bleibt.

Http://de.wikipedia.orh/wiki/Ehevertrag
Das sollte der Ehevertrag unbedingt regeln

Unterhalt nach Scheidung Eine der wichtigsten Säulen ist der Unterhalt für den schlechter verdienenden Partner nach der Scheidung. Das sei vor allem dann wichtig, wenn das Paar Kinder hat, sagt Rechtsanwältin Eva Becker. Der Grund: Väter und Mütter, die für die Kindererziehung den Beruf aufgeben oder kürzertreten, hätten in der Regel nur noch bis zum dritten Lebensjahr des Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

"Sie können im Ehevertrag beispielsweise festlegen: Wir sind der Meinung, dass Kinder bis zu einem gewissen Alter von einem der Partner betreut werden sollen", sagt Becker. Dann sei es sinnvoll, diesem Partner im Trennungsfall einen bestimmten Unterhalt zuzusichern, etwa anhand der Düsseldorfer Tabelle. Die bestimmt die Höhe der Unterhaltszahlungen. Solche "unterhaltsverstärkenden Vereinbarungen" kämen inzwischen häufig vor, sagt Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer in Berlin. Der besser verdienende Partner erkenne damit unter anderem an, "dass der andere dazu beigetragen hat, dass er Karriere machen konnte".

Trennungsunterhalt:Auch der Unterhalt in der Trennungsphase sollte geregelt werden, rät Finanzberaterin Constanze Hintze. Diese Phase sei noch schwieriger als die Zeit nach der Scheidung, denn für diese Zeit gebe es keine gesetzlichen Regelungen. Ihr Vorschlag: "Das Paar könnte festlegen, dass von vorneherein ein fester Betrag monatlich so lange gezahlt wird, bis der gesetzliche Unterhalt feststeht."

Altersversorgung: Wenn ein Paar Kinder bekommt und einer der Partner über längere Zeit beruflich kürzertritt oder ganz aussetzt, kann das Nachteile für seine Altersvorsorge haben. Auch das könnten Paare vertraglich ausgleichen, sagt Hintze. Verdiene einer der Partner deutlich mehr, könne er sich dazu verpflichten, demjenigen, der für die Kinder zu Hause bleibt, etwa Geld für eine private Rentenversicherung zu überweisen. "Die Modelle sind sehr unterschiedlich. Man kann festlegen: In dem Moment, wo einer aufhört zu arbeiten, überweist der andere einmalig 2000 Euro, damit er sich eine Altersvorsorge aufbauen kann", erklärt Hintze. Auch könne der arbeitende Partner regelmäßig in einen Vertrag einzahlen.

Güterstand: Normalerweise gründet ein Paar mit der Ehe eine Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung würde daher das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen zu gleichen Teilen auf Mann und Frau aufgeteilt, sagt Becker. Nicht in jedem Fall sei das vorteilhaft. "Wenn ein Handwerker einen Betrieb hat, der in der Ehe um 100 000 Euro wertvoller geworden ist, müsste er nach der Scheidung 50 000 Euro an seine Frau auszahlen." Dies könne aber dazu führen, dass der Handwerker bankrott geht.

Für eine Scheidung ist es sinnvoller, eine andere Lösung zu finden. "Man könnte eine Ratenzahlung vereinbaren oder der Mann könnte für seine Frau in eine Lebensversicherung einzahlen", nennt Becker Beispiele. Das Paar könne auch auf einen Ausgleich verzichten.


Erbrecht: Falls einer der partner einen Familienbetrieb erben oder vererben wird, könnte es sinnvoll sein, die Erbfolge im Ehevertrag festzulegen. "Soll mein Mann nach meinem

Tod zusammen mit meinen Brüdern den Betrieb führen dürfen?", nennt Becker einer der möglichen Fragen. Die Gestaltungsmöglichkeiten seinen sehr groß. " Tritt der mann nicht ins

Unternehmen ein, kann das etwa kompensiert werden durch eine Teilhabe am Gewinn."

Das gilt grundsätzlich für den Ehevertrag

Grundsätzlich gillt:Ein Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Eine Beratung sei kostenfrei, das Honorar für die Beurkundung richte sich nach dem Einkommen des Paares




Quelle :

http://www.familienrecht.berlin-mitte-anwalt.de/familienrecht.php?id_landing=42&gclid=CIjGsNbOlL4CFbShtAodDUkAPA

http://www.t-online.de/eltern/familie/id_61659026/ehevertrag-sinnvoll-was-unbedingt-rein-muss.html

   
       
       
       
 
 
       
       
       
       
       
         
         
         
         
         
         
         
         
         
       
         
         
         
         
         
   
         
         
         
         
         
 
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
 
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
         
     
     
 
   
         
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