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Gütertrennung - Ehevertrag
Ehevertrag
insbesondere Vereinbarung treffen über
* die allgemeine
Ehewirkungen, wie Ehemann, Familienunterhalt * die güterrechtlichen
Verhältnisse, also etwa eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes
der Zugewinngemeinschaft oder die Vereinbarung einer Gütertrennung oder
Gütergemeinschaft;
* den Ausschluss des
Versorgungsausgleichs, also des Ausgleichs der während der Ehe
erworbenen Rentenanwartschaften;
* den nachehelichen Unterhalt,
also die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung; die
sonstigen Scheidungsfolgen, wie Sorgerecht für ein gemeinsames Kind,
dessen Unterhalt, die Benutzung der Ehewohnung und die Verteilung des
Hausrates.
* Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann z.B.
dahin modifiziert werden, das der Zugewinnausgleich bei Beendigung der
Ehe durch Scheidung ausgeschlossen wird, bei Beendigung der Ehe durchTod
aber bestehen bleibt.
Http://de.wikipedia.orh/wiki/Ehevertrag
Das sollte der Ehevertrag unbedingt regeln
Unterhalt nach
Scheidung Eine der wichtigsten Säulen ist der Unterhalt für den
schlechter verdienenden Partner nach der Scheidung. Das sei vor allem
dann wichtig, wenn das Paar Kinder hat, sagt Rechtsanwältin Eva Becker.
Der Grund: Väter und Mütter, die für die Kindererziehung den Beruf
aufgeben oder kürzertreten, hätten in der Regel nur noch bis zum dritten
Lebensjahr des Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf
Betreuungsunterhalt.
"Sie können im Ehevertrag beispielsweise
festlegen: Wir sind der Meinung, dass Kinder bis zu einem gewissen Alter
von einem der Partner betreut werden sollen", sagt Becker. Dann sei es
sinnvoll, diesem Partner im Trennungsfall einen bestimmten Unterhalt
zuzusichern, etwa anhand der Düsseldorfer Tabelle. Die bestimmt die Höhe
der Unterhaltszahlungen. Solche "unterhaltsverstärkenden Vereinbarungen"
kämen inzwischen häufig vor, sagt Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer
in Berlin. Der besser verdienende Partner erkenne damit unter anderem
an, "dass der andere dazu beigetragen hat, dass er Karriere machen
konnte".
Trennungsunterhalt:Auch der Unterhalt in der
Trennungsphase sollte geregelt werden, rät Finanzberaterin Constanze
Hintze. Diese Phase sei noch schwieriger als die Zeit nach der
Scheidung, denn für diese Zeit gebe es keine gesetzlichen Regelungen.
Ihr Vorschlag: "Das Paar könnte festlegen, dass von vorneherein ein
fester Betrag monatlich so lange gezahlt wird, bis der gesetzliche
Unterhalt feststeht."
Altersversorgung: Wenn ein Paar Kinder
bekommt und einer der Partner über längere Zeit beruflich kürzertritt
oder ganz aussetzt, kann das Nachteile für seine Altersvorsorge haben.
Auch das könnten Paare vertraglich ausgleichen, sagt Hintze. Verdiene
einer der Partner deutlich mehr, könne er sich dazu verpflichten,
demjenigen, der für die Kinder zu Hause bleibt, etwa Geld für eine
private Rentenversicherung zu überweisen. "Die Modelle sind sehr
unterschiedlich. Man kann festlegen: In dem Moment, wo einer aufhört zu
arbeiten, überweist der andere einmalig 2000 Euro, damit er sich eine
Altersvorsorge aufbauen kann", erklärt Hintze. Auch könne der arbeitende
Partner regelmäßig in einen Vertrag einzahlen.
Güterstand:
Normalerweise gründet ein Paar mit der Ehe eine Zugewinngemeinschaft.
Bei einer Scheidung würde daher das während der Ehe hinzugewonnene
Vermögen zu gleichen Teilen auf Mann und Frau aufgeteilt, sagt Becker.
Nicht in jedem Fall sei das vorteilhaft. "Wenn ein Handwerker einen
Betrieb hat, der in der Ehe um 100 000 Euro wertvoller geworden ist,
müsste er nach der Scheidung 50 000 Euro an seine Frau auszahlen." Dies
könne aber dazu führen, dass der Handwerker bankrott geht.
Für
eine Scheidung ist es sinnvoller, eine andere Lösung zu finden. "Man
könnte eine Ratenzahlung vereinbaren oder der Mann könnte für seine Frau
in eine Lebensversicherung einzahlen", nennt Becker Beispiele. Das Paar
könne auch auf einen Ausgleich verzichten.
Erbrecht: Falls
einer der partner einen Familienbetrieb erben oder vererben wird, könnte
es sinnvoll sein, die Erbfolge im Ehevertrag festzulegen. "Soll mein
Mann nach meinem
Tod zusammen mit meinen Brüdern den Betrieb
führen dürfen?", nennt Becker einer der möglichen Fragen. Die
Gestaltungsmöglichkeiten seinen sehr groß. " Tritt der mann nicht ins
Unternehmen ein, kann das etwa kompensiert werden durch eine
Teilhabe am Gewinn."
Das gilt grundsätzlich für den Ehevertrag
Grundsätzlich gillt:Ein Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet
werden. Eine Beratung sei kostenfrei, das Honorar für die Beurkundung
richte sich nach dem Einkommen des Paares
Quelle :
http://www.familienrecht.berlin-mitte-anwalt.de/familienrecht.php?id_landing=42&gclid=CIjGsNbOlL4CFbShtAodDUkAPA
http://www.t-online.de/eltern/familie/id_61659026/ehevertrag-sinnvoll-was-unbedingt-rein-muss.html
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